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   BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02   

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https://dejure.org/2003,5250
BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 (https://dejure.org/2003,5250)
BAG, Entscheidung vom 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 (https://dejure.org/2003,5250)
BAG, Entscheidung vom 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 (https://dejure.org/2003,5250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Auflösungsantrag

  • Wolters Kluwer

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag einer Schulleiterin nach sozialwidriger Kündigung; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des erneuten Versuchs einer betriebsbedingten Kündigung; Durchsetzung unternehmerischer Ziele als Wahrnehmung ...

  • bag-urteil.com

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag einer Schulleiterin nach sozialwidriger Kündigung - Unzumutbarkeit- erneute betriebsbedingte Kündigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Voraussetzungen der Unzumutbarkeit gemäß § 9 KSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG §§ 9 10 § 1 Abs. 2 § 2
    Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach rechtskräftig für sozialwidrig anerkannter Kündigung wegen Ablehnung einer Änderung des Arbeitsvertrages (Herabsetzung der Stundenzahl im Rahmen eines "Lehrerpersonalkonzepts"); Voraussetzungen der Unzumutbarkeit gemäß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 512 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2001 - 1 (2) Sa 167/01
    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Oktober 2001 - 1 (2) Sa 167/01 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02
    Vielmehr reicht es aus, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer iSv. § 9 KSchG unzumutbar ist (BAG 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 8 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 11).
  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02
    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 9 KSchG, insbesondere den Begriff der Unzumutbarkeit verkannt und ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Auflösungsgründe Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder nicht alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (BAG 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - BAGE 40, 56 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 9 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 14 mwN).
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 der Gründe; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - zu II 2 der Gründe, BAGE 37, 135) .

    aa) Ein die Unzumutbarkeit iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG begründender Umstand kann darin liegen, dass ein Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 a der Gründe) .

    Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 3 b der Gründe; 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 35, 30) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.05.2008 - 5 Sa 398/07

    Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Minderleistung, Durchschnittsleistung,

    Vielmehr reicht es aus, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer i. S. v. § 9 KSchG unzumutbar ist (BAG Urt. v. 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 -, AP Nr. 48 zu § 9 KSchG 1969).

    Zwar lässt allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Laufe des sachlich geführten Kündigungsschutzprozesses erneut kündigt, für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die Unzumutbarkeit zu (BAG Urt. v. 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 -, AP Mr. 48 zu § 9 KSchG 1969).

  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn durch unzutreffende, ehrverletzende Behauptungen des Arbeitgebers über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien unheilbar zerrüttet ist (vgl. BAG, stRspr, zuletzt Urteil vom 27.03.2003, 2 AZR 9/02, AP Nr. 48 zu § 9 KSchG 1969 ; vgl. auch die Begründung zu § 7 des Entwurfs eines Kündigungsschutzgesetzes vom 23.01.1951, RdA 1951, S. 64).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 183/15

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Ein die Unzumutbarkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG begründender Umstand kann etwa darin liegen, dass ein Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt (s. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 - JURIS Rn. 36).

    Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 - JURIS Rn. 36; BAG 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78 - JURIS Rn. 31).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2019 - 23 Sa 1046/19

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen - betriebliches

    Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 der Gründe; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - zu II 2 der Gründe, BAGE 37, 135).

    Ein die Unzumutbarkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG begründender Umstand kann darin liegen, dass ein Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 a der Gründe).

    Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 3 b der Gründe; 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 35, 30; 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12 - Rn. 21).

  • LAG Niedersachsen, 01.04.2008 - 1 Sa 1023/07

    Bindungsfristen bei Sonderzahlungen

    Die Drohung etwa mit einer erneuten, nunmehr aus Sicht des Arbeitgebers nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigten Kündigung ist daher ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht als rechtswidrig anzusehen (BAG, vom 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 zu II. 2. b) der Gründe).

    Selbst die Ankündigung des Arbeitgebers, er wolle alle rechtlichen Mittel einsetzen, seine unternehmerische Entscheidung weiter zu verfolgen, hält sich noch im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. BAG, vom 27. März 2003 aaO).

  • ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12

    Sittenwidrige Vergütung für Schulbusbegleiterin

    Die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses muss im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung oder dem anschließenden Kündigungsschutzprozess stehen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - AP Nr. 48 zu § 9 KSchG 1969).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.09.2009 - 2 Sa 105/09

    Kündigung, verhaltensbedingt, Ultima-Ratio-Prinzip, Abmahnungserfordernis,

    Dabei kann das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der sozialwidrigen Kündigung je nach den Umständen geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (BAG Urteil vom 27.03.2003 ­ 2 AZR 9/02 ­ EzA KSchG § 9 n.F. Nr. 9).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 11 Sa 7/07

    Mobbing als Grund für Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Es ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, mit allen ihm zur Verfügung stehende Mittel eine aus seiner Sicht sozial gerechtfertigte Kündigung durchzusetzen (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003, Az: 2 AZR 9/02).
  • ArbG Solingen, 07.03.2016 - 3 Ca 530/15

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

    Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (vgl. BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02).
  • LAG Hessen, 24.07.2007 - 13 Sa 1062/06
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21

    Betriebsbedingte Kündigung - ultima-ratio-Prüfung - Auflösungsantrag

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2011 - 5 Sa 165/10

    Rechtsschutzinteresse bei Kündigungsrücknahme - betriebsbedingte Kündigung bei

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2010 - 5 Sa 266/09

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 78/21

    Betriebsbedingte Kündigung - ultima-ratio-Prüfung - Auflösungsantrag

  • ArbG Köln, 08.11.2011 - 14 Ca 2862/11

    Organisationsentscheidung muss ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten

  • LAG Nürnberg, 30.05.2011 - 7 Sa 568/10

    Kündigung - Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis - fehlerhafte Einschätzung

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